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   RG, 23.05.1910 - Rep. VI. 452/09   

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https://dejure.org/1910,188
RG, 23.05.1910 - Rep. VI. 452/09 (https://dejure.org/1910,188)
RG, Entscheidung vom 23.05.1910 - Rep. VI. 452/09 (https://dejure.org/1910,188)
RG, Entscheidung vom 23. Mai 1910 - Rep. VI. 452/09 (https://dejure.org/1910,188)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Liegt zu einer Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB. ein wichtiger Grund vor, wenn der Verletzte durch die sonst nach § 323 ZPO. bestehende Ungewißheit über den Fortbezug einer Rente krankhaft beeinflußt wird?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    103. BGB. § 843 Abs. 3.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 73, 418
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Hamburg, 26.07.2011 - 302 O 192/08

    Prozess gegen KfZ-Haftpflichtversicherer - Keine einmalige Kapitalabfindung für

    Sie können z.B. darin liegen, dass eine Kapitalabfindung einen günstigen bzw. eine Rente einen ungünstigen Einfluss auf den Gesundheitszustand des Geschädigten haben würde (vgl. RGZ 73, 418, 419; OLG Koblenz, OLGR 1997, 332) oder dass die Kapitalabfindung dem Verletzten dazu dienen kann, sich selbstständig zu machen (Palandt-Sprau, BGB, 70. Auflage, § 843, Rn. 19).

    Es kann offenbleiben, ob psychische Befindlichkeiten erheblicher Schwere im Einzelfall einen wichtigen Grund im Sinne des § 843 Abs. 3 BGB darstellen können, wenn gerade die Kapitalabfindung sich günstig auf die seelische Gesundung des Geschädigten auswirkt und die Umstände eine Kapitalisierung gebieten (vgl. RGZ 73, 418, 419 f.; OLG Koblenz, OLGR 1997, 332).

    Es handelt sich um die Entscheidung des Reichsgerichts vom 23. Mai 1910 (RGZ 73, 418).

  • BGH, 08.01.1981 - VI ZR 128/79

    Abänderung einer Kapitalabfindung

    Dieses Element der Befriedung gerade durch die Abwägung der unsicheren Zukunftschancen verbietet es, die durch Richterspruch festgesetzte Kapitalabfindung in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO zu dynamisieren (dagegen schon RG SeuffArch 76, 302; RGZ 73, 418, 420; 106, 398; ferner RGRK-Kreft, 11. Aufl., Anm. 19; Erman/Drees, BGB 5. Aufl., Rz. 25; Palandt/Thomas, BGB 38. Aufl., Anm. 4 Dd aa, alle zu § 843; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, § 87 IV 2; Schönke/Kuchinke, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl., § 75 IV 2 a; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, 19. Aufl., § 323 ZPO II 1; Wieczorek, 2. Aufl., § 323 ZPO B I a; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 12. Aufl., TZ. 1250; von dieser Rechtslage ausgehend auch Krumme/Steffen, StVG, § 13 Rz. 5).
  • OLG München, 12.07.1988 - 5 U 5554/87

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Fußgängers mit einem anfahrenden Bus an

    Die Zuerkennung einer Kapitalabfindung aus einem wichtigen Grund ist gerechtfertigt, wenn sie heilenden Einfluß hat (RGZ 73, 418/420).
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